Brano più lungo... 09:05 Aug 12, 2020
Wenn die Einkommensteuer als Istertragsteuer neben der Vermögensteuer als ergänzender Sollertragsteuer steht und beide Steuern an den Hinzuerwerb anknüpfen, zum einen an den tatsächlichen, zum anderen an einen typisierten Hinzuerwerb, dann ist die dergestalt kumulierte Belastung des Hinzuerwerbs am eigentumsgrundrechtlichen Schutz des Hinzuerworbenen zu messen. Bei Licht betrachtet lässt dies eine zur derzeitigen Einkommensteuer hinzutretende Vermögensteuer im Umfang von einem Prozent des Vermögens des Steuerpflichtigen, wie sie vor der Bundestagswahl 2013 vorgeschlagen worden war, als mit Art. 14 I GG unvereinbar, weil über die Zeit konfiskatorisch erscheinen. Auch die Gewerbesteuer knüpft heute nahezu vollständig an die Isterträge des in der hebesatzberechtigten Gemeinde belegenen Gewerbebetriebs an. Dies spricht dafür, auch die Gewerbesteuer in die Gesamtbetrachtung der kumulierten Ertragsteuerbelastung des steuerpflichtigen Unternehmers einzubeziehen. Effektiv mäßigend wirkt hier allerdings, für Einkommensteuerpflichtige, die typisierende Anrechnung nach § 35 EStG. |